Hier finden Sie viele wichtigen Informationen zu Ihrem Aufenthalt in Deutschland.
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Allg. & Hilfsinformationen
Einreise ohne Visum
Ukrainische Staatsangehörige, die über biometrische Reisepässe verfügen, benötigen für einen Kurz- aufenthalte im Schengen-Raum bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen kein Visum. Wegen der aktuellen Situation in Ihrem Heimatland kann dieser Aufenthalt zunächst für maximal weitere 90 Tage verlängert werden. Dazu müssen Sie sich an die Ausländerbehörde wenden, in deren Bezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Dies gilt natürlich auch für ukrainische Staatsangehörige, die bereits visumsfrei für einen Kurzaufenthalt nach Deutschland eingereist sind.
Meldepflicht
Für Ukrainerinnen und Ukrainer, die aufgrund der Situation bei Verwandten, Freunden oder anderen Unterstützenden wohnen und in einer Erstaufnahmeeinrichtung keinen Asylantrag gestellt oder eine
sonstige zugewiesene Unterkunft bezogen haben, gilt eine Meldepflicht bei der Meldebehörde erst nach Ablauf einer Frist von drei Monaten.
Nach Ablauf dieser drei Monate besteht eine gesetzliche Meldeplicht. Die betroffene Person hat sich bei der für sie zuständigen Meldebehörde (Gemeinde oder Stadt) anzumelden.
Unabhängig von der gesetzlichen Verpflichtung zur Anmeldung gibt es immer die Möglichkeit, sich bereits vor Ablauf von drei Monaten freiwillig anzumelden.
Aufenthaltserlaubnis
Erfüllen Sie die Voraussetzungen für eine langfristige Aufenthaltserlaubnis (z.B. zum Familiennachzug, für ein Studium oder eine qualifizierte Arbeit), so können Sie diese auch nach einer visumfreien Einreise bei der örtlichen Ausländerbehörde beantragen. Da es aufgrund der besonderen Umstände derzeit nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen, kann eine Aufenthaltserlaubnis – soweit alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind – ohne ein erneutes Visumverfahren unmittelbar im Bundesgebiet erteilt werden. Aus diesem Grunde haben sich auch Ausreiseaufforderungen überholt, mit denen Sie möglicherweise zur Nachholung eines Visumsverfahrens in der Ukraine aufgefordert wurden. Bitte nehmen Sie auch in einem solchen Fall Kontakt zu Ihrer Ausländerbehörde auf.
Angesichts der zu erwartenden Fluchtbewegungen aus der Ukraine ist eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetztes geplant, die nach einem noch zu fassenden Beschluss des EU-Rates durch die zuständigen Ausländerbehörden gewährt werden kann. Die Aufenthaltsdauer beträgt dann zunächst ein Jahr und kann zweimal um jeweils sechs Monate und durch einen EU-Ratsbeschluss noch einmal um ein weiteres Jahr verlängert werden, sodass sie maximal drei Jahre umfassen kann. Wie die Zuständigkeit, Unterbringung und Verteilung der betreffenden Menschen geregelt würden, klären Bund und Länder derzeit.
Asyl
Mit einer Aufenthaltsregelung nach § 24 Aufenthaltsgesetz (s.o. „Aufenthaltserlaubnis“) würde ein Asylantrag unnötig. Ukrainische Staatsangehörige können einen Asylantrag stellen, der aber gem. § 32a Abs. 1 Asylgesetz für die Zeit der Erteilung des § 24 Aufenthaltsgesetz ruhen würde. Sie werden dann allerdings nach dem üblichen Verfahren in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht. Von der Unterbringung in einer dieser Einrichtungen kann abgesehen werden, wenn die Asylsuchenden Verwandte oder Bekannte in Deutschland haben, was per Mitteilung des Namens und der Adresse dieser Verwandten und Bekannten bei Antragsstellung kundgetan werden sollte. Für die Dauer des Asylverfahrens erhalten die Asylsuchenden eine Aufenthaltsgestattung nach § 63 Asylgesetz. Zu beachten ist, dass Asylsuchende für bis zu neun Monate (in Aufnahmeeinrichtungen) einem Arbeitsverbot unterliegen und eine Beschäftigungserlaubnis nicht erteilt werden darf. Das weitere aufenthaltsrechtliche Verfahren hängt von der Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ab. Allerdings ist davon auszugehen, dass nicht schnell über die Asylanträge entschieden wird, sondern eine Entscheidung lange dauert. Ob ein Asylantrag gestellt wird, muss deshalb genau abgewogen werden.
Sozialleistungen
Sobald bei ukrainischen Staatsangehörigen eine Hilfebedürftigkeit beispielsweise in Bezug auf Unterkunft, Verpflegung oder medizinische Versorgung vorliegt, wird dies als Asylgesuch gewertet und es besteht eine Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Wurde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz aufgrund von Krieg im Heimatland erteilt oder ein Asylantrag gestellt, besteht ebenfalls ein Anspruch nach Asylbewerberleistungsgesetz. Die Grundleistungen umfassen insbesondere die Deckung der Bedarfe an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts.
Zusätzlich werden Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Leistungen im Falle einer Erkrankung gewährt. Im Krankheitsfall werden gemäß § 4 AsylbLG die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderlichen ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln gewährt. Darüber hinaus können gemäß § 6 AsylbLG weitere Leistungen gewährt werden, wenn im sie im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind. Für die Gewährung der Leistungen müssen Sie sich an das örtliche Sozialamt wenden.
Arbeit
Während des visumfreien Kurzaufenthalts und dessen Verlängerung darf keine Arbeit aufgenommen werden.
Sobald eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz möglich wird, soll die Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis erteilen.
*Alle Angaben ohne Gewähr. Stand März 2022.
Weitere Infromationen finden Sie auch auf den Seiten des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: https://www.bamf.de/DE/Startseite/startseite_node.html
Aktuelle Informationen: https://bit.ly/36gLG2d